VNJ e.V. – Satzung
§ 1 Name des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Verband der Niedersächsischen Jugendredakteure e.V. – VNJ”.
- Vereinssitz ist Peine.
- Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Ein Rumpfjahr schließt mit dem Kalenderjahresende ab. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr und endet am 31.12.1982.
- Zuständiges Gericht für vermögensrechtliche Streitereien zwischen einzelnen Mitgliedern und dem VNJ e.V. ist das Amtsgericht Peine.
- Alle in der Satzung genannten Amtsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Personen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein ist eine Organisation jugendlicher Pressemitarbeiter mit dem Amtssitz in Niedersachsen.
- Der Verein fördert die Schüler-, Studenten-, und jugendeigene Medien durch Tagungen und Seminare und dient der Weiterbildung und Förderung des journalistischen Nachwuchses.
- Die Förderung erfolgt des Weiteren durch die Herausgabe von Publikationen und Pressemitteilungen sowie durch Interessenvertretung der genannten Zeitungen gegenüber staatlichen und privaten Stellen.
- Grundlage für die Tätigkeit des Vereins sind das Recht und die geistige Freiheit, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert sind.
- Der Verein erfüllt seine Aufgaben unparteiisch und unabhängig von politischen Parteien, Regierungen, Weltanschauungen, Wirtschafts- und Finanzgruppen nach freiheitlichen demokratischen Grundsätzen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
- Bildung, Erziehung und Fortbildung der Mitglieder,
- Kunst- und Kulturförderung.
Der Satzungszweck wird neben den in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Tätigkeiten durch folgende Aktivitäten erreicht:
- Der VNJ fördert die internationale Verständigung, insbesondere die Freiheit des Geistes und den Frieden der Völker sowie die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur. Hierzu bietet der Verein Auslandsfahrten mit journalistischem Hintergrund an und organisiert zusammen mit anderen Jugendpresseverbänden Auslandspraktika und Austauschprogramme für junge Pressemitarbeiter.
- Zusätzlich bemüht sich der VNJ um die Bildung und Förderung eines kulturellen Verständnisses im Bereich von Literatur, Musik, Theater und Malerei.
- Der VNJ dient weiterhin der Förderung, der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung, insbesondere der Hilfe für Jungjournalisten und Jungautoren. Hierzu unterhält der Verein ein Jugendpressearchiv und bietet unter Zusammenarbeit mit anderen Jugendpresseverbänden Hilfen beim Einstieg in journalistische Berufe an.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine anderen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der VNJ wird in seinen Zielen und in der praktischen Arbeit durch ein Kuratorium unterstützt. Das Statut des Kuratoriums ist Bestandteil der Satzung.
§ 3 Wappen
Das Logo des Verbandes beschreibt einen Bildschirm, auf dem in Schreibschrift der Schriftzug „VNJ“ abgebildet ist, der stilisiert mit einem Füllfederhalter dort platziert wurde. Ein stilisiertes Niedersachsenross ergänzt den Bildschirm am unteren linken Rand.
§ 4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle Personen werden. Sie erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung und sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.
- Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorsitzende. Ein Antragsteller, dessen Aufnahme in den Verein vom Vorstand abgelehnt wurde, hat das Recht, die Aufnahme in den Verein neu zu beantragen.
- Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern. Bei ordentlichen Mitgliedern wird zwischen Voll- und Sammelmitgliedern unterschieden.
- Ordentliches Mitglied kann werden, wer als Redakteur eines von Jugendlichen für Jugendliche herausgegebenen journalistischen Mediums (Print- und Online-Magazin, Hörfunk und Fernsehen) oder als Nachwuchsjournalist nicht hauptberuflich tätig ist und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- Jedes Mitglied muss auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen und für sie eintreten.
- Dem Aufnahmeantrag ist ein Tätigkeitsnachweis beizufügen.
- Sind zwei Mitglieder einer Redaktion im VNJ, so ist die Zeitung berechtigt, das Wappen des Vereins im Impressum zu führen und sich Mitgliedszeitung des VNJ mit allen Rechten zu nennen.
- Bis zu zwei Mitglieder aus einer Redaktion können über ein Vollmitglied kostenlos die Sammelmitgliedschaft beantragen. Auf Beschluss des Landesvorstandes können den Sammelmitgliedern erhöhte Kosten für Leistungen des VNJ in Rechnung gestellt werden. Der Landesvorstand kann ferner beschließen, lediglich die Vollmitglieder mit Servicematerialien zu beschicken. Sobald der VNJ davon Kenntnis erlangt, dass ein Sammelmitglied aus der Redaktion des Vollmitgliedes austritt, erlischt seine Mitgliedschaft im VNJ, wenn es nicht auf Aufforderung des VNJ Vollmitglied wird.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein über die Dauer der Mitgliedschaft finanziell unterstützt oder dem Verein sonstige Dienste, Leistungen und Sachspenden zur Verfügung stellt oder für ihn tätig ist.
- Personen, die sich hervorragende Dienste um den Verein und dessen Zwecke erworben haben, können auf Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung des Vereins und seiner Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Ehrenmitglieder sind zu allen Punkten der Tagesordnung stimmberechtigt, soweit sie nicht die Wahl oder Entlastung des Vorstandes zum Inhalt haben. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
- Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, in allen Bereichen des VNJ mitzuarbeiten. Dies wird gewährleistet durch die Arbeit auf Bezirks- und Kommunalebene, durch Mitarbeit in Arbeitskreisen, die der Landesvorstand einberuft, durch die Mitvorbereitung von Veranstaltungen und durch Mitarbeit an VNJ-Publikationen. Ein Mitglied kann auf Antrag an den Landesvorstand an dessen Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen. Es kann das Rederecht beantragen.
- Alle Voll- und fördernden Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Beitrag ist eine Bringschuld und wird am 1. Januar jeden Jahres fällig. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift rechtzeitig mitzuteilen. Ansonsten hat es die notwendigen Kosten der Nachforschungen bis zu 15 Euro zu tragen.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Wahl des Vorstandes und der Revisoren
- Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes, des Rechnungsberichts des Schatzmeisters und der Revisoren
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlüsse über die Anträge an die Mitgliederversammlung
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlüsse über Satzungsänderungen
- Wahl von Ehrenmitgliedern und/oder eines Ehrenvorsitzenden
- Auflösung des Vereins
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung hat vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen. Die Kommunikation des Vorstandes mit den Mitgliedern erfolgt vorzugsweise digital.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist immer dann vom Vorstand einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder oder der Vorstand verlangen. Zur Ladung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt die Frist zwei Wochen.
- Die Ladungsfrist zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden. Dieses ist in der Einladung zu begründen.
- Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung fristgerecht schriftlich erfolgt ist.
- Eine Mitgliederversammlung kann ausschließlich oder partiell über Wege der digitalen Kommunikation durchgeführt werden.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Diese ist allen ordentlichen Mitgliedern mit der nächsten Rundsendung, spätestens aber binnen zwei Monaten zuzuschicken.
§ 7 Ende und Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft endet darüber hinaus, wenn das Mitglied nicht innerhalb von drei Monaten trotz Aufforderung durch den Vorstand einen Tätigkeitsnachweis erbringt, der nicht älter als 1 Jahr ist. Die Aufforderung muss mindestens drei Monate vor dem Ende der Mitgliedschaft erfolgen. Voll- und Sammelmitglieder werden mit Vollendung des 30. Lebensjahres zu fördernden Mitgliedern. Bekleidet ein Mitglied bei der Vollendung des 30. Lebensjahres ein Amt im VNJ, so kann er dies bis zum Ablauf der Amtszeit zu Ende führen.
- Ein Austritt ist jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres möglich und muss schriftlich erfolgen. Eine Nennung von Gründen ist nicht erforderlich.
- Die Mitgliedschaft endet auf Beschluss des Landesvorstandes, wenn ein Mitglied trotz Mahnung neun Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Eines besonderen Ausschlussverfahrens bedarf es in diesem Falle nicht. Der Landesvorstand soll dem Mitglied das Ende der Mitgliedschaft formlos mitteilen. Die Pflicht zur Zahlung der Beiträge für die Zeit der Mitgliedschaft und der Verfahrenskosten bleibt hiervon unberührt.
- Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden sämtliche Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben. Sämtliche Gegenstände des Vereins, die sich im Besitz des Ausscheidenden befinden, sind unverzüglich an ihn zurückzugeben.
- Ein Ausschlussverfahren erfolgt nach den Regeln der VNJ-Schiedsgerichtsordnung, die Bestandteil der Satzung ist. Gegen einen Ausschluss durch das Schiedsgericht kann der Betreffende die nächste Mitgliederversammlung um Revision bitten. Diese kann die Entscheidung des Schiedsgerichts aufheben. Seine Mitgliedsrechte ruhen so lange.
- Scheidet das beitragszahlende Mitglied einer Redaktion, die von § 4, Absatz 3, 4. Spiegelstrich („Sammelmitgliedschaft“) Gebrauch gemacht hat, aus, bestimmt der Landesvorstand den Sammelmitgliedern eine Frist mit der Aufforderung zu erklären, wer das neue beitrags- zahlende Mitglied sein soll. Verstreicht die Frist, ohne dass eine Erklärung abgegeben wurde, so endet die Mitgliedschaft der Sammelmitglieder, ohne dass es eines besonderen Ausschlussverfahrens bedarf.
§ 8 Regionalverbände
- Nach Möglichkeit werden Regionalverbände des VNJ gegründet, deren Grenzen der Landesvorstand festlegt. Sie wählen sich eigene Vorstände.
- Die Regionalverbände dienen in erster Linie dem gegenseitigen Meinungs- und Erfahrungsaustausch vor Ort. Sie sollen ihren Mitgliedern Rückhalt geben, weitere Schüler- und Jugendzeitungsredakteure für den VNJ gewinnen und Aufbauhilfe für neue Schüler- und Jugendzeitungen leisten. Weiterhin versorgen sie ihre Mitglieder mit Informationen, halten den Kontakt zu den Bezirksregierungen, den Kreisen, örtlichen Vertretungen und zur Lokalpresse. Sie sollen die Möglichkeit bieten, Absprachen bei Anzeigenpreisen zu treffen und größere Interviews zu lokalen Themen zu führen, die den Mitgliedern dann zur Verfügung gestellt werden.
- Der VNJ-Landesvorstand kann kommissarische Gründungsbeauftragte einsetzen, die so lange als Verantwortliche amtieren, bis eine Gründungsversammlung einen eigenen Vorstand wählt.
- Jeweils ein Landesvorstandsmitglied ist für die Regionalverbände zuständig. Es kann an den dortigen Veranstaltungen mit beratender Stimme teilnehmen. Bei Streitigkeiten entscheidet letztinstanzlich auf Antrag das Landesschiedsgericht.
- Die Regionalmitgliederversammlungen können bei verbandsschädigendem Verhalten oder Inaktivität Regionalvorstände im Zuge eines konstruktiven Misstrauensvotums ihrer Position entheben. Der Landesvorstand kann eine entsprechende Versammlung einberufen und hat auf ihr entsprechendes Antragsrecht.
- Die weiteren Richtlinien für die Arbeit der Regionalverbände beschließt der Landesvorstand.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern. Erstere bilden den geschäftsführenden Landesvorstand. Der Vorstand kann einen Landesgeschäftsführer bestellen.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes bilden den Vorstand im Sinne § 26 BGB. Alle sind alleinvertretungsberechtigt.
- Die Funktionen der Beisitzer werden vom Vorsitzenden bestimmt, und zwar in Absprache mit den Betreffenden.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den nichtgewählten Kandidaten eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer mehr als die Mehrheit der Stimmen erhält. Durch eigenmächtiges Handeln von Vorstandsmitgliedern sowie von Mitgliedern allgemein wird der VNJ-Landesvorstand nicht verpflichtet.
- Der Vorstand ist schriftlich acht Tage vor der Sitzung vom Vorsitzenden einzuladen. In der Einladung sind die Beratungsgegenstände anzugeben.
- Der Vorstand ist ermächtigt, eine Presseausweisordnung, Aufnahmerichtlinien sowie eine Geschäftsordnung zu beschließen.
- Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abgewählt und/oder ausgeschlossen werden. Die Abwahl muss auf der Tagesordnung stehen und kann nur dadurch ausgesprochen werden, dass mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ein Nachfolger gewählt wird.
- An die Vorstände dürfen keine unangemessen hohen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Auslagen im Interesse des Vereins werden erstattet. Es gelten die vom Vorstand in der jeweils gültigen Fassung verabschiedeten Abrechnungsrichtlinien.
§ 10 Rechnungsprüfung
Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt mindestens jährlich sowie vor der Entlastung und Neuwahl des Vorstandes durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer.
§ 11 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können nur von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, soweit das Gesetz keine höhere Stimmenzahl erfordert.
- Die beantragten Satzungsänderungen müssen schriftlich in Wortlaut und unter Nennung der Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Eine Verkürzung der Einladungsfrist ist in diesem Falle unzulässig.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an „Brot für die Welt“ und „Misereor“.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme in Kraft. Zuletzt geändert von der Mitgliederversammlung am 05. November 2023 in Peine.
VNJ – Anhang zur Satzung
VNJ-Schiedsgerichtsordnung
§ 1
Das VNJ-Landesschiedsgericht ist zuständig:
- für Mitgliederangelegenheiten, insbesondere Ausschlüsse
- für Streitigkeiten zwischen Gliedern und Gremien des VNJ
- für Streitigkeiten innerhalb einer Gliederung oder eines Gremiums des VNJ
- für die Einhaltung der Satzung durch alle Vereinsgremien sowie für die Suspendierung einzelner Landesvorstandsmitglieder auf Antrag des erweiterten Landesvorstands
- für Auslegungsfragen der Satzung, der Satzungen der Regionalverbände, der Geschäftsordnung, der Presseausweisordnung, der Abrechnungsordnung und sonstiger Ordnungen des Landesvorstandes oder der Mitgliederversammlung
§ 2
- Das Landeschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Es sind zwei Ersatzmitglieder zu benennen, die im Falle der Verhinderung oder Befangenheit eines ordentlichen Mitglieds tätig werden.
- Das Landesschiedsgericht wird für jeweils 2 Jahre gewählt.
§ 3
Das Landesschiedsgericht wird tätig auf Antrag des Landesvorsitzenden, des Landesvorstandes, einer Gliederung des VNJ sowie von 10 Mitgliedern in allgemeiner Vereins- und eines Mitgliedes in eigenen Angelegenheiten.
§ 4
- Das Verfahren wird durch die Einreichung einer Klageschrift, aus der die Beteiligten, der Antrag, Sachverhaltsdarstellung und Beweismittel hervorgehen müssen, eröffnet.
- Die beklagte Partei hat sich innerhalb einer vom Landesschiedsgericht zu bestimmenden Frist, die mindestens 14 Tage betragen muss, zur Klageschrift zu äußern und ihre Einwendung und Beweismittel dem Landesschiedsgericht mitzuteilen.
- Das Landesschiedsgericht verfährt schriftlich, sofern es keine mündliche Verhandlung beschließt. In diesem Fall sind die Parteien und Zeugen mindestens eine Woche vorher zu laden.
§ 5
- Die Entscheidungen des Landesschiedsgerichts können lauten auf:
- Abweisung der Klage oder des Antrags
- Aufhebung der Entscheidung eines Gremiums oder einer Gliederung des VNJ, nicht jedoch der Mitgliederversammlung, sofern sie ihre satzungsgemäßen Kompetenzen nicht überschreitet
- Verpflichtung eines Gremiums oder einer Gliederung (nicht jedoch der Mitgliederversammlung) zu einer Handlung oder Unterlassung
- Suspendierung eines Funktionsträgers der VNJ bis zu einer endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung
- Rüge, strenger Verweis oder Verwarnung
- Ausschluss eines Einzelmitglieds
- Bei Gefahr im Verzuge oder sonstiger Eilbedürftigkeit kann der Vorsitzende als Einzelrichter Entscheidungen im Wege der einstweiligen Anordnungen treffen.
- Das Schiedsgericht kann einfach gelagerte Verfahren auf eines seiner Mitglieder als Einzelrichter übertragen.
- Das Landesschiedsgericht entscheidet in geheimer Abstimmung oder Stimmenthaltung.
- Die Mitgliederversammlung ist Revisionsinstanz. Die Mitgliedsrechte eines Ausgeschlossenen ruhen bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.
§ 6
Der unterlegene Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Soweit es sich dabei um ein Einzelmitglied handelt, sind ihm die Kosten maximal bis zu einer Höhe von 25 Euro aufzuerlegen. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kosten für einen Rechtsanwalt handelt, die das unterlegene Mitglied für sich selbst zu tragen hat.
§ 7
Der Vorstand vollstreckt in der Regel die Entscheidung des Schiedsgerichtes. Das Schiedsgericht kann sich auch der Amtshilfe anderer Vereinsorgane bedienen.
§ 8
Auf Verfahren des Schiedsgerichts finden ergänzend die Bestimmungen der ZPO (Zivilprozessordung) Anwendung.
§ 9
Die Schiedsgerichtsordnung ist Teil der VNJ-Satzung.
Statut des VNJ-Kuratoriums
§ 1
Das Kuratorium des VNJ unterstützt den Verband in seinen Zielen und in der praktischen Arbeit. Es trägt zum Bekanntheitsgrad des VNJ in der Öffentlichkeit bei, bemüht sich um finanzielle Förderungsmöglichkeiten und steht dem Landesvorstand auf Wunsch mit Fachwissen beratend zu Seite.
§ 2
- In das Kuratorium berufen werden:
- Kunst- und Medienschaffende der Profimedien,
- Persönlichkeiten des öffentlichen und politischen Lebens,
- Verdiente Funktionsträger des VNJ, die mindestens zwei Jahre im Landes- oder Regionalvorstand mitgearbeitet haben und aus der aktiven Arbeit ausgeschieden sind,
- die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden des VNJ.
- Über die Berufung in das Kuratorium entscheidet der erweiterte Landesvorstand. Die Berufung muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden
§ 3
Das Kuratorium kommt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen, um die Lage des VNJ zu beraten und Anregungen zu geben. Es wählt einen eigenen Sprecher für jeweils ein Jahr, der Rederecht im Landesvorstand hat. Die Kuratoriumsmitglieder werden durch den Vorstand regelmäßig über das Vereinsleben informiert.
§ 4
Das Statut des Kuratoriums ist Teil der VNJ-Satzung.